Schachklub Weiden 1907 e. V. Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „ Schachklub Weiden 1907 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Weiden in der Oberpfalz.
  2. Der Verein fusionierte am 01.01.1996 mit der Schachabteilung des SV Detag Weiden 1903 e. V.. Für ehemalige Mitglieder der Schachabteilung des SV Detag Weiden 1903 e. V. findet § 5 der Satzung keine Anwendung.
  3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und erkennt dessen Satzung an.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt im Sinne des § 52 AO 1977 ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke, indem er die Möglichkeit bietet, das Schachspiel zu erlernen, auszu-üben und in der Gemeinschaft zu pflegen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Weiden i. d. Opf., mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mit-glied kann jede unbescholtene Person werden. Zum Ehrenmitglied kann nur ernannt werden, wer sich um den Verein oder um das Schachleben hervorragend verdient gemacht hat.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung verliehen.
  3. Für die Berechnung der Dauer der Vereinszugehörigkeit ist die Mitgliedschaft beim Schachklub Weiden 1907 e. V. oder der Schachabteilung des SV Detag Weiden 1903 e. V. maßgebend.

 

§ 4 Rechte und Pflichten

 

  1. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen und sind zu den Vereinsämtern wählbar, sofern sie am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebens-jahr vollendet haben. Nichtmitglieder wird das übliche Gastrecht gewährt.
  2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beiträge verpflichtet. Die Vorstandschaft kann Ausnahmen zulassen.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

 

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Vorstandsbeschluß auf schriftlichen Aufnahmeantrag.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluß von Mitgliedern

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Beiträge werden nicht erstattet.
  3. Verstößt ein Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung oder sonstige Interessen des Vereins, kann es durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene kann dagegen Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversamm-lung einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
  4. Durch Austritt oder Ausschluß gehen alle Rechte am Vereinsvermögen und alle sonsti-gen Rechte verloren.

 

§ 7 Vereinsorgane

 

  1. Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand ( Vorstand im Sinne des § 26 BGB ) besteht aus dem

    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    Kassenwart
    Spielleiter
    Jugendleiter

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
  3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über DM 500,00 ( i. W. Fünfhundert ) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind alle Volljährigen Vereinsmitglieder.
  5. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Der 1. Vorsitzende beruft die ordentliche Mitgliederversammlung jedes zweite Jahr unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ein. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden binnen vier Wo-chen einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel der ordent-lichen Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, wird sie erneut einberufen. Beschlußfähigkeit liegt dann bei Anwesenheit von minde-stens fünf Mitgliedern vor.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins ist nichtig, wenn vier Mitglieder gegen die Auflösung stimmen.
  4. In der Tagesordnung der Mitgliederversammlung muß enthalten sein:

    a) Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten
    b) Berichte der Vorstandschaft
    c) Berichte der Revisoren
    d) Entlastung der Vorstandschaft
    e) Wahlen (Vorstand und Revisoren)
    f ) Anträge

  5. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Nieder-schrift unterschreibt der 1. Vorsitzende und der Protokollführer.

 

§ 10 Wahlen

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Abstimmung erfolgt offen, auf Antrag geheim.

 

§ 11 Schlußbestimmungen

 

  1. Parteipolitische Bestrebungen sowie Betätigungen, die dem Vereinszweck zuwiderlaufen oder nicht dienlich sind, dürfen im Verein nicht unterstützt werden. Weiden, 06. Juni 1997